(PFLEGE-)HILFSMITTEL OHNE ÄRZTLICHE VERORDNUNG

Ein Beitrag von: Der-Querschnitt.de.
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Menschen mit Querschnittlähmung und Menschen mit Pflegestufe brauchen für Hilfsmittel und/oder Pflegehilfsmittel nicht mehr zwingend eine ärztliche Verordnung.

Empfehlung einer Pflegefachkraft genügt

In der häuslichen Versorgung genügt mitunter eine sogenannte Empfehlung einer Pflegefachkraft.

Vorteile

Die Fachkraft kennt das häusliche Umfeld meist besser als der behandelnde Arzt – und weiß, was zum selbstbestimmten Leben oder für die Pflege fehlt. Und die Betroffenen oder ihre Angehörigen sparen sich einen Arzttermin.

Das Gesundheits-Versorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetz (GVWG)

Das GVWG erweitert seit Anfang 2022 die Zuständigkeiten von qualifizierten Pflegefachkräften. Wozu auch die Berechtigung gehört, zu bestimmen, welche Hilfsmittel, beziehungsweise Pflegehilfsmittel Menschen benötigen – sofern sie zuhause Pflegeleistungen erhalten.

Fachkräfte können nun Hilfsmittel beziehungsweise Pflegehilfsmittel empfehlen, die zur Linderung von Beschwerden beitragen, ein selbstbestimmtes Leben fördern oder schlichtweg die Pflege erleichtern.

Dazu zählen unter anderem:
– Bade- und Duschhilfen,
– Kranken- und Behindertenfahrzeuge,
– Krankenpflegeartikel,
– Lagerungs-, Mobilitäts- und Toilettenhilfen,
– Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Lange Liste von Hilfsmitteln

Unter die neue sogenannte Vermutungsregelung fällt eine Vielzahl an (Pflege-)Hilfsmitteln. „Vermutungsregelung“ bedeutet, dass bei diesen Produkten vermutet werden darf, dass sie notwendig sind für die Versorgung eines Menschen mit Pflegegrad.

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) und Pflegekassen hat die gesetzlichen Regelungen in neuen Richtlinien konkretisiert.
In den Anhang der Regelungen wurde auch eine detaillierte Auflistung aller Hilfs- und Pflegehilfsmittel eingearbeitet, die nun auf Empfehlung genehmigt werden können.

Unterlagen zum Downloaden

Die Richtlinien der Hilfsmittel-Liste sowie Anhang I – das Formular für die Empfehlung der Pflegefachkraft zum Ausfüllen – für ein Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel stehen hier als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

  • Dok01 > Richtlinie zur Empfehlung von (Pflege-)Hilfsmitteln durch Pflegefachkräfte
  • Dok02 > Anhang I zu Dok01 > Empfehlung der Pflegefachkraft zum Ausfüllen.

Im Dokument Hilfsmittel-Richtlinie (Dok01…) werden auf den Seiten 16 bis 30 die Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittel genannt, für die eine Empfehlung ausgesprochen werden kann.  

Weitere Dokumente zum Herunterladen

  • Dok03 > Hilfsmittel-Rahmenempfehlungen
  • Dok04 > Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Genaue Prüfung des Bedarfs

Sind entsprechende Hilfsmittel bereits im Haushalt vorhanden, muss zunächst geprüft werden, ob diese nicht angepasst oder repariert werden können.
Denn, so der GvK*, das Recht der Kranken- beziehungsweise Pflegekasse auf eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit bleibt – und ein Vetorecht bei „offensichtlicher Unrichtigkeit der Empfehlung durch die Pflegefachkraft“ gibt es auch.

Bisheriger Ablauf der Genehmigung für (Pflege-)Hilfsmittel

Bisher benötigten Betroffene mit Bedarf an (Pflege-)Hilfsmitteln eine Verordnung eines Fach- oder Hausarztes. Im Rahmen der Pflegebegutachtung gaben (und geben immer noch) der Medizinische Dienst (MDK) oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung ab. Dies kommt einem Antrag auf diese Leistungen gleich.

Schneller und einfacher

Nun können auch Pflegefachkräfte während ihres Einsatzes im häuslichen Umfeld des Betroffenen konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben, womit laut Bundesgesundheitsministeriums „eine zusätzliche Prüfung der Notwendigkeit der Versorgung durch die Pflege- oder Krankenkasse“ entfällt.

„Diese Regelungen dienen der Vereinfachung des Antragsverfahrens, damit die Versicherten wichtige Hilfsmittel zur Förderung ihrer Selbstständigkeit schneller und einfacher erhalten.“

Etwas Bürokratie bleibt

Wer eine entsprechende Empfehlung der Pflegekraft seines Vertrauens erhalten hat, muss diese binnen zwei Wochen an den Leistungserbringer weiterleiten. Dies kann zum Beispiel eine Apotheke oder ein Sanitätshaus sein.

Der Leistungserbringer stellt dann bei der Kranken- oder Pflegekasse den entsprechenden Antrag. Innerhalb von drei Wochen sollte dann das Okay für den kommen.

Konkrete Beschreibung des Bedarfs

Damit alles reibungslos klappt, sollen die Fachkräfte möglichst konkret und ausführlich beschreiben, in welchen Situationen das Hilfsmittel benötigt wird.

Regelung nur für Pflegebedürftige in häuslicher Versorgung

Die Regelung gilt nur im Rahmen einer häuslichen Versorgung von Pflegebedürftigen. Ganz konkret und ausschließlich bei:

  • häuslicher Pflege nach § 36 SGB XI (Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung),
  • häuslicher Krankenpflege nach § 37 SGB V (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung, meist für bis zu vier Wochen),
  • außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V sowie
  • Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 SGB XI

Nur qualifizierte Fachkräfte dürfen Empfehlung aussprechen

Grundsätzlich dürfen nur Fachkräfte eine Empfehlung aussprechen, die nach dem Pflegeberufegesetz qualifiziert sind. Sie benötigen keine neue Zusatzqualifikation.

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWK)
Externe Seite: Bundesministerium

Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte gemäß § 40 Absatz 6 SGB XI GKV-Spitzenverband
Externe Seite: GKV Spitzenverband