RÜCKENMARK-/ QUERSCHNITT-VERLETZUNGEN

Klinikaufenthalt für Menschen mit Querschnittverletzungen: Rückenmarkzentrum statt Krankenhaus?


Ein Beitrag von: Der-Querschnitt.de
Text- und Bildbearbeitung für WGL: wiedergehenlernen.com


Persönliches: Bevor ich diesen Beitrag entdeckt habe, wusste ich nicht, dass es spezielle Kliniken für Menschen mit Rückenmark- / Querschnittverletzungen gibt. Nach fast zwanzig Jahren Leben mit einer Querschnitt-Verletzung eine befremdliche Erfahrung.

Können Menschen mit Querschnittlähmung in einem Krankheitsfall der nichts mit der Querschnittverletzung zu tun hat, zb. bei einer Blinddarm-Entzündung oder einem Beinbruch, sich statt ins nächste Krankenhaus direkt in ein Rückenmarkzentrum bringen lassen, um so sicherzustellen, dass sie mit ihren speziellen Bedürfnissen optimal versorgt werden?

Vorneweg recht polemisch zusammengefasst: Menschen mit Querschnittlähmung können im Krankheitsfall natürlich auf eine Behandlung in einem Rückenmarkzentrum bestehen. Doch: Tun sie dies ohne vorherige Absprache mit ihrer Krankenkasse, kann das für sie sehr teuer werden.

Außer im Notfall immer mit Krankenhauseinweisung

Prinzipiell gilt: Müssen gesetzlich Versicherte ins Krankenhaus, benötigen sie – außer in Notfällen – eine Verordnung der Krankenhausbehandlung, eine Krankenhauseinweisung.

Welches Krankenhaus gewählt werden kann, hängt von bestimmten gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen ab, so die Pressestelle des GKV-Spitzenverbands auf Nachfrage: „Zum einen sind auf der Verordnung der Krankenhausbehandlung die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben (Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung, § 73 Abs. 4 SGB V).

Zum anderen muss es sich um ein zugelassenes Vertragskrankenhaus handeln (§ 107 Abs. 1 i. V. m. § 108 SGB V).

Sollte ein Querschnittzentrum diese Voraussetzungen erfüllen, ist die Behandlung in einem solchen nicht ausgeschlossen.“

Schwieriger wird es, wenn das gewünschte Querschnittzentrum diese Kriterien nicht erfüllt, der querschnittgelähmte Patient sich aber dennoch dort in Behandlung begeben will: „Da rein formal immer die beiden nächsterreichbaren und für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser zu berücksichtigen sind, wird ein Abweichen davon immer als Einzelfallentscheidung der jeweiligen Krankenkasse des Versicherten einzustufen sein.

Allgemein könnte man nur sagen, dass ein gewünschter Wechsel von den formal vorgesehenen Krankenhäusern in ein anderes auf jeden Fall im Vorfeld mit der Krankenkasse geklärt werden müsste, um unnötige finanzielle Risiken für die Versicherten zu vermeiden.“

Im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (§ 39 Abs. 2 SGB V) steht klipp und klar: „Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Unter die Mehrkosten fallen z. B. auch die Fahrtkosten. In den entsprechenden Richtlinien ist laut GKV-Pressestelle z. B. klar geregelt, „dass Krankenbeförderungsleistungen nur auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der Versicherten und der nächst erreichbaren Behandlungsmöglichkeit verordnet werden können.“

(Siehe auch: Krankentransport-Richtlinie, § 3 Abs. 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V).

Mit Krankenkasse vorab klären

Querschnittgelähmte Patienten, die sich in einem Rückenmarkszentrum statt im Klinikum um die Ecke behandeln lassen wollen, tun also gut daran, dies zuvor mit ihrer Krankenkasse abzusprechen. Denn: „Ob Mehrkosten entstehen und ob Krankenkassen dann von ihrem Recht nach § 39 Abs. 2 SGB V Gebrauch machen, kann jeweils nur im Einzelfall geklärt werden“, betont der GKV-Spitzenverband.

Der gesamte Artikel auf der-Querschnitt.de (externe Seite):

Klinikaufenthalt nötig: Ins Rückenmarkzentrum statt ins Krankenhaus um die Ecke? – Der-Querschnitt.de

QUERSCHNITTLÄHMUNG: RUHELOSIGKEIT IN BEINEN

Das „Restless-Legs-Syndrom“ bei Querschnittlähmung

Ein Beitrag von: Der-Querschnitt.de

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Ruhelosigkeit in den Beinen: Das „Restless-Legs-Syndrom“ bei Querschnittlähmung – Der-Querschnitt.de

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